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Schweiz: Wer zahlt die Spesen, wenn ein Tourist stirbt? Ein Fall aus Kosovo

Ein achtzigjähriges kosovarisches Ehepaar hatte sich in Villmergen, einem Dorf im Kanton Aargau, zu Weihnachten aufgehalten. Die Mutter des Paares, eine achtzigjährige Frau, erlitt am 25. Dezember einen Schlaganfall und musste ins Spital eingeliefert werden. Nur neun Tage später starb sie an den Folgen des Schlaganfalls. Die Familie erhielt eine Rechnung von 34.000 Franken für die medizinische Behandlung.

Die Diskussion über die Zahlung dieser Rechnung führte zu einem langwierigen Rechtsstreit, der schließlich vor der Bundesgerichtsbarkeit endete. Die Geschichte begann mit einer Anfrage des Spitals und der Tochter der verstorbenen Frau an die Sozialbehörde von Villmergen, um die medizinischen Kosten zu übernehmen. Die Anfrage wurde jedoch abgelehnt.

Die Tochter der verstorbenen Frau und das Spital legten mehrere Beschwerden bei verschiedenen Behörden und Gerichten ein. Schließlich entschied das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau gegen die Sozialbehörde von Villmergen. Die Tochter und das Spital legten jedoch eine Beschwerde bei der Bundesgerichtsbarkeit ein. Der Bundesgerichtshof hat nun seinen Beschluss gefällt.

In Theorie hatten das Spital und die Tochter des verstorbenen Ehepaares Anspruch auf Erstattung der medizinischen Kosten. Die Tochter argumentierte jedoch, dass ihre Mutter in Not gewesen wäre und daher Anspruch auf Notfallhilfe gehabt hätte. Mit ihrem Tod übernahmen ihre Verwandten diese Rechte. Die Sozialbehörde von Villmergen sollte daher die medizinischen Kosten übernehmen.

Das Verwaltungsgericht und der Bundesgerichtshof wiesen jedoch diese Argumentation ab. Die Tochter hatte bei ihrer Anfrage in Villmergen nicht erwähnt, dass sie selbst in einer Notlage gewesen wäre. Daher hatte sie keinen Anspruch auf Sozialleistungen. Außerdem gab es nach dem Tod der Mutter keine Notlage mehr, die gelöst werden musste.

Das Spital hatte auch Anspruch auf Erstattung der medizinischen Kosten. Es argumentierte, dass es die Anfrage innerhalb der notwendigen Frist von 60 Tagen gestellt hatte. Der Bundesgerichtshof wies jedoch diese Argumentation ab. Das Spital hatte die Anfrage erst fünf Tage nach dem Tod der Mutter gestellt und nicht innerhalb der notwendigen Frist.

Der Bundesgerichtshof argumentierte, dass das Spital hätte eine Anfrage stellen können, um die medizinischen Kosten zu übernehmen. Es hätte jedoch innerhalb der notwendigen Frist von 60 Tagen handeln müssen. Da dies nicht der Fall war, wies der Bundesgerichtshof die Anfrage des Spitals ab.

Der Bundesgerichtshof argumentierte auch, dass es einen Rechtsvakuum gibt, wenn ein Patient stirbt. In solchen Fällen gibt es keine klaren Regeln, wie die medizinischen Kosten zu übernehmen sind. Das Spital könnte jedoch eine Anfrage stellen, um die medizinischen Kosten zu übernehmen. Es müsste jedoch innerhalb der notwendigen Frist von 60 Tagen handeln.

Der Bundesgerichtshof argumentierte, dass das Spital zu spät gehandelt hat. Es hatte die Anfrage erst fünf Tage nach dem Tod der Mutter gestellt und nicht innerhalb der notwendigen Frist von 60 Tagen. Daher wies der Bundesgerichtshof die Anfrage des Spitals ab.

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