Die Regierung der Republik Kosovo reagiert auf das Urteil des Obersten Gerichtshofs, das den administrativen Erlass Nr. 01/2025 über die Nutzung elektronischer Steuergeräte, Steuersysteme und Steuer-Software aufgehoben hat.
Laut der Regierung stellt das Urteil einen einseitigen und rechtlich nicht gerechtfertigten Interpretation der Kompetenzen einer Regierung in Amt dar, die die Grundsätze der Rechtsicherheit und der ununterbrochenen Funktionsfähigkeit der Institutionen untergräbt.
In ihrer offiziellen Reaktion wird betont, dass das Gesetz über die Regierung die Regierung in Amt nicht daran hindert, untergesetzliche Akte zu erlassen, und dass die Einschränkungen nur auf große Angelegenheiten wie internationale Verträge oder neue Gesetzesentwürfe beschränkt sind. Darüber hinaus wird betont, dass die Verfahren zur Erstellung dieses Erlasses im November 2024 begonnen hatte, als die Regierung noch einen vollständigen Mandat hatte.
Die vollständige Erklärung der Regierung lautet:
Die Regierung der Republik Kosovo äußert ihre Besorgnis und Ablehnung gegenüber dem jüngsten Urteil des Obersten Gerichtshofs, mit dem ein administrativer Erlass Nr. 01/2025 über die Nutzung elektronischer Steuergeräte, Steuersysteme und Steuer-Software aufgehoben wurde.
Der Grund für diese Entscheidung sei, dass der Erlass von einer Regierung in Amt und einem Minister in Amt erlassen wurde, denen die Kompetenz zur Erlassung untergesetzlicher Akte fehle. Dieser Grund sei jedoch rechtlich nicht gerechtfertigt und stellt eine einseitige und willkürliche Interpretation der gesetzlichen Bestimmungen dar.
Konkret besagt Artikel 31 des Gesetzes über die Regierung, dass die Regierung in Amt nicht daran gehindert ist, untergesetzliche Akte zu erlassen. Die Einschränkungen gelten nur für große Angelegenheiten wie internationale Verträge, neue Gesetzesentwürfe, Strategien und Konzept-Dokumente, aber nicht für die Erlassung untergesetzlicher Akte wie der in Rede stehende Erlass.
Darüber hinaus begannen die Verfahren zur Erstellung dieses Erlasses im November 2024, als die Regierung noch einen vollständigen Mandat hatte, was diesem untergesetzlichen Akt vollständige rechtliche Legitimität und Substanz gibt.
Das Urteil des Obersten Gerichtshofs ist auch logisch und verfassungsmäßig bruchig, da es die Existenz und Funktionsfähigkeit der Regierung in Amt anerkennt, aber gleichzeitig ihre Kompetenz zur Ausübung einer Kompetenz, die nicht durch Gesetz eingeschränkt ist, verwehrt. Dies stellt eine klare Kontradiktion dar, die die Grundsätze der Rechtsicherheit und der ununterbrochenen Funktionsfähigkeit der Institutionen untergräbt.
Was den Vorwurf eines möglichen Funktionskonflikts zwischen dem Amt des Ministers und dem Amt des Abgeordneten angeht, wird darauf hingewiesen, dass das Verfassungsgericht der Republik Kosovo in seinem Aktgjykim KO124/25 festgestellt hat, dass “als Ergebnis der Nichtwahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten hat der Kuvend nicht konstituiert werden können und daher nicht als repräsentatives Organ mit gesetzgebender, beschließender und überwachender Befugnis nach Verfassung funktioniert hat.”
Dieses Aktgjykim hat klar festgestellt, dass der neue Kuvend noch nicht konstituiert ist, da die Verfassunggebende Versammlung nicht als abgeschlossen gelten kann, ohne dass der Präsident und die Vizepräsidenten gewählt wurden. Daher kann es keinen Funktionskonflikt zwischen den Ämtern des Ministers und des Abgeordneten geben, da die neue parlamentarische Zusammensetzung noch nicht in verfassungsmäßiger Funktion getreten ist.
Die Regierung der Republik Kosovo bleibt bei ihrem Engagement, die verfassungsmäßigen und rechtlichen Grundsätze zu respektieren und die ununterbrochene Funktionsfähigkeit der Institutionen aufrechtzuerhalten. Die Entscheidungen der Justizinstitutionen müssen die Geist des Gesetzes respektieren und auf klaren rechtlichen Standards basieren, anstatt auf einseitigen oder politisch motivierten Interpretationen.
Infolgedessen werden die rechtlichen Mittel genutzt, um die Rechtmäßigkeit und die demokratischen Standards wiederherzustellen.