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Kann ich mein Pensionsgeld bei meiner Rückkehr in mein Heimatland abholen, wenn ich aus der Schweiz zurückkehre?

Einige Menschen entscheiden sich, nach vielen Jahren in der Schweiz zu leben, um in ein anderes Land zu ziehen. Wenn Sie sich entscheiden, in ein anderes Land zu ziehen, haben Sie möglicherweise die Frage, ob Sie Ihre Pension mitnehmen können und, wenn ja, wie viel.

Mit über 2,2 Millionen Ausländern, die in der Schweiz leben, gibt es einige, die nach ihrer Pensionierung in ihre Heimatländer zurückkehren möchten.

Mit guten Löhnen und einem starken Arbeitsmarkt planen viele Ausländer, die in der Schweiz leben, nur für eine begrenzte Zeit in der Schweiz zu bleiben.

Es ist auch möglich, dass einige Schweizer Bürger sich entscheiden, in eine wärmeren Klima oder in ein weniger teures Ziel für ihre Pension zu ziehen – und ihre Pension mitzunehmen.

Der Hauptunterschied liegt darin, ob Sie in einem EU/EFTA-Land oder in einem dritten Land leben werden.

**Wie funktioniert das schweizerische Pensionssystem?**

Das schweizerische Pensionssystem besteht aus drei Säulen: AHV/AVS, bekannt als OASI (erste Säule), berufliche (zweite Säule) und private (dritte Säule).

Wenn Sie in der ersten Säule des schweizerischen Pensionssystems beitragen, handelt es sich nicht um einen Anlagebetrag in Ihrem persönlichen Fonds oder einen Kapitalquellen, den Sie in Ihrem späteren Leben nutzen können. Die Beiträge, die Sie in das System einzahlen, werden nicht für Sie aufbewahrt, sondern werden verwendet, um die Pensionen anderer zu bezahlen.

Stattdessen erhalten Sie durch das Beitreten in das System das Recht auf eine Pension in Ihrem späteren Leben. In der Regel entsteht dieses Recht erst nach einem Jahr, wie die Website albinfo.ch berichtet.

Wenn Sie sich entscheiden, aus der Schweiz auszuwandern, nachdem Sie dort gearbeitet haben, ist der Grundsatz, dass Sie, wenn Sie in der Schweiz gearbeitet haben und in zwei obligatorischen Pensionssystemen, AHV/AVS/OASI und der beruflichen Pension, beigetragen haben, Ihre Pension nicht verlieren werden.

Allerdings wird die Höhe, die Sie erhalten, von verschiedenen Faktoren abhängen, einschließlich der Höhe Ihrer Beiträge und dem Land, in das Sie auswandern werden.

**Ziehen Sie in ein EU/EFTA-Land?**

Wenn Sie in ein EU/EFTA-Land ziehen, haben Sie kein Recht, Ihre AHV/OASI-Pension zu erhalten. Allerdings haben Sie aufgrund eines Abkommens über Zusammenarbeit das Recht, eine Pension in diesem Land zu erhalten.

Was Ihre berufliche und private Pensionen betrifft, können Sie diese abheben. Allerdings unterliegt dies in vielen Fällen kantonalen Steuern.

Der obligatorische Anteil Ihrer beruflichen Pension, auch bekannt als Säule 2a, kann nicht abgehoben werden, bevor Sie die Pensionierung erreicht haben. Es gibt jedoch einige Ausnahmen für die Kauf eines Eigentums oder die Finanzierung eines Unternehmens. Diese Beiträge werden in eine schweizerische Organisation für erworbene Leistungen überwiesen, bis Sie die Pensionierung erreicht haben.

**Wie verhält es sich, wenn Sie in ein Land außerhalb Europas ziehen?**

Es gibt einige Punkte, die Sie beachten sollten, um sicherzustellen, dass Sie Ihre schweizerischen Leistungen in einem dritten Land erhalten können.

Die Schweiz hat Abkommen über soziale Sicherheit mit Australien, Kolumbien, China, Bosnien und Herzegowina, Indien, Israel, Japan, Kanada, Mazedonien, Montenegro, den Philippinen, San Marino, Serbien, Südkorea, der Türkei, Uruguay und den USA.

Wenn Sie Staatsbürger eines dieser Länder sind, ist ein besonderes Abkommen in Kraft, wenn Sie endgültig aus der Schweiz auswandern.

Ebenso gilt dies, wenn Sie in der Schweiz als Flüchtling oder ohne Staatsbürgerschaft leben und in einem dieser Länder mit demselben Status leben.

Wenn Ihr Zielland in der Liste ist, haben Sie das Recht, eine Pension in diesem Land zu erhalten, ähnlich wie wenn Sie in ein EU/EFTA-Land ziehen.

Sie können auch Ihre berufliche und private Pension abheben, in ähnlicher Weise wie oben beschrieben.

**Was passiert, wenn Sie in ein Land ziehen, das nicht in der Liste ist?**

In der Regel endet Ihre Pension, wenn Sie aus der Schweiz auswandern. Allerdings können Sie in bestimmten Fällen um die Rückerstattung Ihrer OASI-Beiträge beantragen.

Dies ist möglich, wenn Sie:

* In der AHV für mindestens ein volles Jahr beigetragen haben
* Endgültig aus der Schweiz ausgewandert sind
* Ihren Ehepartner und Ihre Kinder unter 25 Jahren ebenfalls aus der Schweiz ausgewandert haben
* Noch nicht in Pension sind, d. h. noch keine AHV-Pension erhalten haben

Es ist wichtig zu beachten, dass, wenn Sie die Rückerstattung erhalten, Sie keine weiteren Leistungen mehr erhalten.

Lediglich die aktuellen AHV-Beiträge werden rückerstattet, ohne Zinsen. Auch die von der Sozialhilfe für Sie bezahlten Beiträge werden nicht rückerstattet.

In Ihrem Todesfall können auch Ihr Ehepartner oder Ihre Kinder um die Rückerstattung beantragen, wenn sie für eine Witwen- oder Waisenrente qualifiziert sind.

**Wie beantragen Sie die Rückerstattung Ihrer AHV-Beiträge?**

Sie müssen sich an Ihrer lokalen Kompensationsstelle oder der Zentralen Kompensationsstelle (ZKS) wenden. Dazu müssen Sie einen Antrag stellen und die folgenden Dokumente einreichen:

* Ihre OASI-Nummer
* Eine Bestätigung Ihres Auswanderungsplans aus der Schweiz
* Eine Kopie Ihres gültigen Passes oder eines anderen Dokuments, das Ihre Staatsbürgerschaft belegt
* Ihre Adresse in Ihrem Zielland oder eine Bestätigung Ihrer aktuellen Adresse außerhalb der Schweiz. Diese Bestätigung muss auch Ihren Ehepartner und Ihre Kinder unter 25 Jahren umfassen.

Sie müssen auch einen Antrag bei der Institution des letzten Arbeitgebers stellen, bevor Sie die Schweiz verlassen. Ihr Arbeitgeber wird Ihnen den erforderlichen Antrag zukommen lassen, der die Dokumente enthält, die Sie einreichen müssen.

**Hinweis:** Dies ist eine Übersetzung und Bearbeitung des Originaltextes. Die genauen Anforderungen und Regeln können je nach Situation variieren. Es ist immer ratsam, sich an die zuständigen Behörden oder Institutionen zu wenden, um die aktuellsten Informationen und Anweisungen zu erhalten.

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