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Schweiz: Ab 1. Januar 2026 werden Impfstoffe von den Steuererleichterungen ausgeschlossen.

Ab 1. Juli 2025 treten verschiedene Änderungen in der Verordnung über die Leistungen (Hinweis) in Kraft. Die Annahme der Kosten für die frühe Krebsdiagnose des Dickdarms wird erweitert und Patienten mit chronischen Krankheiten werden von der administrativen Vereinfachung profitieren. Darüber hinaus werden alle in Anhang 12a der Verordnung über die Gesundheitsversicherung aufgeführten Impfstoffe ab 1. Januar 2026 von der Reduzierung ausgenommen, wie albinfo.ch mitteilt.

Die Ordnung über die Gesundheitsversicherung in der Arbeit (OPre) und ihre Anhänge regeln die Vergütung der von der obligatorischen Gesundheitsversicherung (AOMS) angebotenen Dienstleistungen. Nach einer Konsultation mit den zuständigen Komitees hat das Bundesamt für Gesundheit (BAG) entschieden, einige Änderungen vorzunehmen. Ab 1. Januar 2026 werden die in Anhang 12a der OPre aufgeführten Impfungen und die damit verbundenen Impfberatungen von der Reduzierung ausgenommen. Diese Maßnahme, die sich auf Impfungen gegen Diphtherie, Tetanus, Pneumokokken oder Meningokokken bezieht, soll die Impfquote in der Schweiz erhöhen und ist Teil des Handlungsplans der Nationalen Impfstrategie. Die Norm für die Impfquote bleibt für Versicherte unverändert. Die Einführung des neuen Tarifsystems, bestehend aus TARDOC und einer feste Summe im ambulanten Sektor, steht im Zusammenhang mit dieser Änderung und wird im ersten Quartal 2026 umgesetzt. Darüber hinaus hat das BAG entschieden, dass die Kosten für die Impfung von Schwangeren gegen das respiratorische Syncytialvirus (RSV) ebenfalls von AOMS übernommen werden. So wird der Neugeborene vor RSV geschützt, dank der Antikörper der Mutter.

Ab 1. Juli 2025 wird die frühe Krebsdiagnose des Dickdarms durch Bluttests oder Kolonoskopie bis zum 74. Lebensjahr erweitert. Aktuell werden die Kosten von AOMS für Menschen zwischen 50 und 69 Jahren übernommen. Das Alter ist einer der Hauptfaktoren für das Krebsrisiko und etwa 50 Prozent der Fälle werden nach dem 70. Lebensjahr diagnostiziert. Allerdings ist es nach dem 74. Lebensjahr ungewiss, ob die frühe Diagnose noch einen Nutzen bietet, da das Sterberisiko durch andere Krankheiten beeinflusst werden kann, wie albinfo.ch weiter berichtet.

Darüber hinaus werden Patienten mit chronischen Krankheiten ab 1. Juli 2025 nicht mehr jährlich ihre zusätzliche Bedarfserklärung für Geräte und Geräte abgeben müssen, um die Kosten zu übernehmen. Aktuell sieht die Liste der Geräte und Geräte (EMAp) eine begrenzte Gültigkeit von einem Jahr für die Garantie der Kostenübernahme für eine zusätzliche Bedarfserklärung für ein Gerät aus dem Katalog vor, was für Patienten mit chronischen Krankheiten eine unverhältnismäßige administrative Belastung darstellt. Diese Praxis ist weder wirtschaftlich noch anpassungsfähig und das Risiko des Missbrauchs wird als sehr gering angesehen. Deshalb wurde die Anforderung einer Garantie für die Kostenübernahme von einigen Kapiteln der EMAp abgeschafft. Neben diesen Änderungen wurden auch eine Reihe weiterer Regelungen in der OPre und ihren Anhängen vorgenommen.

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